Ihr verlässlicher Partner

COFAG-Beihilfen:
Rück­forderungen abwehren
und Beihilfen durchsetzen

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte

Wir sind Experten für die Durchsetzung offener COFAG-Beihilfen und die Abwehr von Rückforderungsansprüchen. Mit unserer Erfahrung und unserem Spezialwissen sind wir der richtige Partner für Unternehmen und deren Steuerberater, wenn es um COFAG-Beihilfen geht.

Wir helfen Ihnen

Wie kann man COFAG - Rückforderungen
erfolgreich abwehren?

Der Verfahrensablauf

Wir unterstützen Sie bei der Abwehr von Rückforderungen von COFAG-Beihilfen durch das Finanzamt. In partnerschaftlicher Kooperation mit Ihrem Steuerberater beraten und vertreten wir Sie im Beschwerdeverfahren. Weiters vertreten wir Sie bei der Durchsetzung offener COFAG-Beihilfen, insbesondere vor Gericht.

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Rück­forderungen

Wir prüfen die Chancen, Rückforderungen abzuwehren, und entwickeln eine zivilrechtliche Argumentation.

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Beschwerde

In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater erheben wir Beschwerde und vertreten Sie bei mündlichen Verhandlungen und weiteren Rechtsmitteln.

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Offene Beihilfen

Wir beraten Sie zu nicht erhaltenen COFAG-Beihilfen und vertreten Sie außergerichtlich sowie vor Gericht.

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Klage

Offene COFAG-Beihilfen können nur vor Zivilgerichten durchgesetzt werden. Wir unterstützen Sie dabei.

Rück­forderungen

Die Rückforderung wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Wir prüfen für Unternehmen und deren Steuerberater die Erfolgsaussichten, die Rückforderung abzuwehren und entwickeln eine zivilrechtliche Argumentation dafür, da die Auszahlungen auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruhen (Fördervertrag).

Beschwerde

Gegen den Bescheid erheben wir in Kooperation mit Ihrem Steuerberater Beschwerde oder liefern für die Beschwerde den zivilrechtlichen Input. Gerne übernehmen wir die Vertretung im weiteren Beschwerdeverfahren, insbesondere bei mündlichen Verhandlungen und unterstützen bei etwaigen weiteren Rechtsmitteln.

Offene Beihilfen

Sie haben eine COFAG-Beihilfe beantragt und nicht erhalten? Wir vertreten und beraten Sie und Ihren Steuerberater bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht.

Klage

Offene Beihilfen können auch nach Abwicklung der COFAG nur vor den Zivilgerichten eingefordert werden. Bei offenen Beihilfen über EUR 5.000.- ist vom Gesetz her die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Wir verfügen über große Erfahrung in der Führung von Gerichtsprozessen zur Durchsetzung von COFAG-Beihilfen und vertreten Sie in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater vor Gericht.

Ist die Rückforderung berechtigt?

Wir prüfen, ob und wie die Rückforderungen bekämpft werden können, leiten die nötigen Schritte ein, um Sie bestmöglich durch den Prozess begleiten zu können und stehen Ihnen während der gesamten Zeit als Ihr starker Partner zur Verfügung.

Qualität und Erfahrung

Unsere Leistungen

Steuerrechtliche Sonderthemen

Beratung und Vertretung bei komplexen steuerrechtlichen Fragestellungen, insbesondere zur Abwehr von Rückforderungen.

Durchsetzung von COFAG-Beihilfen:

Unterstützung bei der Durchsetzung offener COFAG-Beihilfen, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Kooperation mit Steuerberatern

Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater zur optimalen zivilrechtlichen und steuerlichen Argumentation.

Steuerrechtliche Sonderthemen

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte bietet spezialisierte Beratung bei steuerrechtlichen Sonderthemen, insbesondere bei der Abwehr von Rückforderungen durch das Finanzamt. Dabei entwickeln sie zivilrechtliche Argumentationen auf Basis von Förderverträgen und prüfen die Erfolgsaussichten für Unternehmen und deren Steuerberater.

Durchsetzung von COFAG-Beihilfen

Die Kanzlei unterstützt Mandanten umfassend bei der Durchsetzung von COFAG-Beihilfen, sowohl außergerichtlich als auch vor Zivilgerichten. Mit ihrer Erfahrung vertreten sie Unternehmen bei nicht erhaltenen Beihilfen.

Enger Austausch mit Steuerberatern

In enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater bietet die Kanzlei eine ganzheitliche Beratung, die steuerrechtliches Spezialwissen und juristische Expertise vereint. Dieser integrierte Ansatz gewährleistet optimale Lösungen für die rechtliche und steuerrechtliche Vertretung, insbesondere bei COFAG-Beihilfen und Rückforderungen.

Wer wir sind und was uns antreibt

Warum
Waitz Haselbruner
Rechtsanwälte?

Über uns

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte ist auf steuerrechtliche Sonderthemen spezialisiert und unterstützt Unternehmen sowie Steuerberater bei der Durchsetzung von COFAG-Beihilfen und der Abwehr von Rückforderungen.

JUVE wählte uns 2023 unter die Top 10 Wirtschaftskanzleien Oberösterreichs. Mit Büros in Linz und Vöcklabruck betreuen wir Klienten in ganz Österreich.

Unsere Erfolge

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte hat bereits in zahlreichen Fällen erfolgreiche Ergebnisse bei der Vertretung von Unternehmen und Steuerberatern im Zusammenhang mit COFAG-Beihilfen erzielen können.

Rückforderung Fixkostenzuschuss I abgewehrt

Unsere in der Maschinenbaubranche tätige Klientin hatte von der COFAG den Fixkostenzuschuss I ausbezahlt bekommen.

Im Mai 2023 hat die COFAG unserer Mandantschaft mitgeteilt, dass ein Rückforderungsanspruch bestehen würde und der Rückforderungsbetrag gegen den beantragten Verlustersatz II (VE II) aufgerechnet werde. Mit dieser Begründung wurde die Auszahlung des VE II verweigert.

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Begründet wurde die Rückforderung von der COFAG damit, dass unsere Mandantin direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen gewesen sei und daher nicht ansatzfähige Bestandszinsen bezuschusst worden seien.

Diese Argumentation konnten wir entkräften und erreichen, dass die COFAG die vorgenommene Rückforderung zurückgenommen hat.

Unsere Klientin konnte sich infolge unseres Einschreitens über die Auszahlung des VE II in Höhe von rund EUR 77.000.- freuen.

Ausfallbonus II samt Zinsen und Kosten vor Gericht durchgesetzt

Unser Klient, eine Wiener Immobilienfirma, hatte einen Antrag auf Gewährung des Ausfallbonus II gestellt.

Die COFAG hat die diesbezügliche Auszahlung abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Immobilienbranche durch die COVID-Pandemie nicht beeinträchtigt gewesen sei und der eingetretene Umsatzausfall nur zufällig und nicht durch die COVID-Pandemie verursacht worden sei.

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Wir haben die COFAG daraufhin in Vertretung unserer Mandantin geklagt. Dabei haben wir sowohl die Einvernahme der Prüferin des Finanzamtes, die ein ablehnendes Ergänzungsgutachten erstellt hatte, als auch mehrerer Mitglieder des COFAG-Aufsichtsrates zum Beweis dafür beantragt, dass in vergleichbaren Fällen sehr wohl Auszahlungen stattgefunden haben.

Dabei haben wir auch damit argumentiert, dass es infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig sei, wenn unserer Mandantin die Auszahlung verweigert wird und gleichzeitig Mitbewerbern aus der Immobilienbranche bei vergleichbaren Sachverhalten diese Beihilfen gewährt werden.

Im Verfahren konnten wir durch einen Vergleich erreichen, dass die COFAG nicht nur die Beihilfe samt Zinsen ausgezahlt hat, sondern unserer Klientin auch die Prozesskosten und teilweise die aufgelaufenen Steuerberaterkosten ersetzt hat.

Verlustersatz für Landwirt erkämpft

Unser Klient, eine GmbH, die in Niederösterreich einen großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, hatte einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes gestellt. Zur Überprüfung des Antrages hatte die COFAG ein Ergänzungsgutachten bei der Finanzverwaltung in Auftrag gegeben.

Obwohl aus unserer Sicht die Voraussetzungen für diesen Anspruch vorlagen, wurde die diesbezügliche Auszahlung von der COFAG nicht vorgenommen.

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Als es im Oktober 2023 (ca. 2 Jahre nach Antragstellung) dann noch immer nicht zu einer Auszahlung gekommen war, wurden wir von unserer Mandantschaft beauftragt, die Auszahlung des Verlustersatzes im ersten Schritt außergerichtlich geltend zu machen.

Mit einem sachlich begründeten Aufforderungsschreiben, das offenbar die Zweifel der COFAG an der Rechtmäßigkeit der Forderung entkräften konnten,  konnten wir für unsere Mandantschaft erreichen, dass die COFAG die Auszahlung des Verlustersatzes in Höhe von rund EUR 65.000.- im Jänner 2024 vorgenommen hat.

Verlustersatz II vor Gericht erstritten

Unsere zu einem international tätigen Konzern gehörende Klientin, die im Bereich der Systemgastronomie tätig ist, hatte einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes II gestellt.

Die COFAG verweigerte die Auszahlung zunächst mit dem Argument, dass der angegebene Umsatzausfall nicht plausibel sei.

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Unsere Klientin beauftragte uns, die offene Beihilfe mit Klage geltend zu machen, die wir beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht haben.

Gemeinsam mit dem Steuerberater unserer Mandantin wurde die Antragstellung im laufenden Verfahren überarbeitet. So konnten die Bedenken der COFAG gegen den dargelegten Umsatzausfall entkräftet werden.

Bereits in der ersten Gerichtsverhandlung konnten wir mit der COFAG einen Vergleich erzielen, mit dem sich diese verpflichtete, die gesamte offene Beihilfe in Höhe von rund EUR 38.000.- doch noch zur Auszahlung zu bringen.

Gastgewerbe: Auszahlung von Verlustersatz III auf Basis Planungsrechnung erreicht

Ein häufig diskutiertes Thema bei COFAG-Beihilfen stellt die Frage dar, inwiefern Planungsrechnungen als Grundlage für die Durchsetzung von COFAG-Beihilfen herangezogen werden dürfen.

Gerade dann, wenn im Vergleichszeitraum aufgrund besonderer Umstände keine realitätsnahen Daten vorliegen, wurde bei der Antragstellung vielfach auf eine Planungsrechnung zurückgegriffen.

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Genau das hatte ein Tiroler Gastgewerbebetrieb, den wir vertreten, auch getan. Im Vergleichszeitraum konnten aufgrund von Umbaumaßnahmen keine Umsätze erzielt werden. Die grundsätzlich vorgegebenen Berechnungsmethode (Vergleichszeitraum: Umsatz = Null wegen Bautätigkeiten; Betrachtungszeitraum: Umsatz = Null wegen Lockdowns) ergibt in diesem Fall keinen Anspruch auf Verlustersatz, weil nach dieser Methode rein rechnerisch kein Verlust vorliegt.

So hat das auch die Finanzverwaltung in dem von der COFAG beauftragten Ergänzungsgutachten gesehen, wodurch der Antrag zunächst abgewiesen wurde.

Wir haben aber damit argumentiert, dass in solchen Fällen eine Planungsrechnung heranzuziehen sein muss. Da dieses Unternehmen im Jahr 2020 durch die Pandemie bzw. die Lockdowns sehr wohl erhebliche Geschäftseinbußen hatte, sahen wir es als sachlich nicht nachvollziehbar an, weshalb die Beihilfe verweigert wurde.

Letztendlich konnten wir die COFAG mit diesem Argument überzeugen. Wir konnten erreichen, dass eine Vergleichsrechnung zwischen dem ex ante geplanten Umsatz im Betrachtungszeitraum 2020, der ohne Lockdowns zu erwarten gewesen wäre, mit den tatsächlichen durch die Pandemie beeinträchtigten Ergebnissen akzeptiert wird und die COFAG den Verlustersatz an unsere Klientin auszahlt.

Unschärfen bei Rechtsperson des Antragstellers können Auszahlung nicht verhindern

Ein von uns vertretenes Kärntner Unternehmen betrieb ein Gastronomielokal in der Rechtsform einer GmbH und stellte einen Antrag auf Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes für Dezember 2020.

In zeitlicher Nähe zu dieser Antragstellung wurde von unserer Mandantschaft eine Umgründung vorgenommen. Konkret wurde die GmbH auf den Alleingesellschafter als Nachfolgeunternehmer in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens umgewandelt.

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Aufgrund einer telefonischen Auskunft der COFAG wurde der Förderantrag noch von der GmbH gestellt. Schlussendlich war die COFAG dann jedoch der Ansicht, dass der Antrag vom Alleingesellschafter (Rechtsnachfolger) zu stellen gewesen wäre, sodass der Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt wurde, dass beim Antragsteller im Betrachtungszeitraum keine Einkünfte vorliegen würden.

Wir konnten die COFAG darüber aufklären, dass es sich bei der GmbH und dem Einzelunternehmer um dieselbe Rechtsperson handelt und dazu bei der Beurteilung, wer Antragsteller sei, ohnehin eine zivilrechtliche Betrachtungsweise geboten sei.

Es ist uns schließlich gelungen, auf außergerichtlichem Weg die Auszahlung des Umsatzersatzes an den (nunmehrigen) Einzelunternehmer durchzusetzen.

Das sagen
unsere Klienten

Expertise in den Medien

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte bietet führende Expertise in steuerrechtlichen Sonderthemen wie insbesondere der Durchsetzung von COFAG-Beihilfen und der Abwehr von Rückforderungen.

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